Beschreibung:
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Deutsches Reichs-Strafgesetzbuch § 368, No. 5. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: wer Scheunen, Ställe, Böden andere Räume, welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert. Nach einer Polizeiverordnung vom 1. Mai 1852 ist das Gegenteil von unverwahrtem Licht eine geschlossene Laterne, so dass also Böden und Keller nur mit geschlossenen Laternen betreten werden dürfen, in welchen aber kein Petroleum gebrannt werden darf. Petroleum Lampe ist streng verboten.
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